Gesetze / UZK-IA

UZK-IA

Art 215 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren bei Erzeugnissen der Seefischerei und anderen Meereserzeugnissen, die im Zollgebiet der Union von Schiffen, die eine Drittlandsflagge führen, gefangen oder gewonnen wurden, wird durch das Fischereilogbuch oder jedes andere in Artikel 199 genannte Mittel nachgewiesen.

←Art 214 →Art 216