Art 206 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Form eines Warenmanifests (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/206#abs-1 (1) Jedes Warenmanifest erhält eine MRN.
Einem solchen Manifest kann eine MRN nur dann zugewiesen werden, wenn es Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betrifft, die in einem Unionshafen auf das Schiff verladen wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/206#abs-2 (2) Die Zollbehörden können zulassen, dass Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme für das Ersuchen um einen Sichtvermerk und die Registrierung des Warenmanifests und dessen Vorlage bei der zuständigen Zollstelle verwendet werden, sofern diese Systeme alle für ein solches Manifest erforderlichen Informationen enthalten.