(1) Jedes Warenmanifest erhält eine MRN.
Einem solchen Manifest kann eine MRN nur dann zugewiesen werden, wenn es Waren mit dem zollrechtlichen Status von Unionswaren betrifft, die in einem Unionshafen auf das Schiff verladen wurden.
(2) Die Zollbehörden können zulassen, dass Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme für das Ersuchen um einen Sichtvermerk und die Registrierung des Warenmanifests und dessen Vorlage bei der zuständigen Zollstelle verwendet werden, sofern diese Systeme alle für ein solches Manifest erforderlichen Informationen enthalten.