Art 147 Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen (Artikel 16 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden können, ist ein für diese Zwecke gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickeltes elektronisches System einzusetzen.
Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des ZK-GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.