Art 146 Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung (Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/146#abs-1 (1) Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erfolgt die Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung aufgrund folgender Wechselkurse:
a) für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs;
b) für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der von der zuständigen nationalen Behörde veröffentlichte Wechselkurs oder, falls die nationale Behörde eine Privatbank mit der Veröffentlichung des Wechselkurses beauftragt hat, der von dieser Privatbank veröffentlichte Wechselkurs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/146#abs-2 (2) Der nach Absatz 1 maßgebliche Wechselkurs ist der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlichte Wechselkurs.
Wird an diesem Tag kein Wechselkurs veröffentlicht, so gilt der zuletzt veröffentlichte Wechselkurs.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/146#abs-3 (3) Der Wechselkurs gilt jeweils für einen Monat ab dem ersten Tag des folgenden Monats.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/146#abs-4 (4) Wurde kein Wechselkurs gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht, so wird der Wechselkurs für die Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. Dieser Kurs muss den jeweiligen Wert der betreffenden Währung des Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben.