Art 130 Preisnachlässe (Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/130#abs-1 (1) Preisnachlässe werden bei der Bestimmung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt, wenn der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung deren Anwendung und Höhe ausweist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/130#abs-2 (2) Preisnachlässe für frühzeitige Zahlung werden bei Waren berücksichtigt, für die der Preis zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung noch nicht gezahlt wurde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/130#abs-3 (3) Preisnachlässe aufgrund von Vertragsänderungen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung werden nicht berücksichtigt.