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# Art 130 UZK-IA — Preisnachlässe (Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Zollkodex)

UZK-IA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Preisnachlässe werden bei der Bestimmung des Zollwerts gemäß Artikel 70 Absatz 1 des Zollkodex berücksichtigt, wenn der Kaufvertrag zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung deren Anwendung und Höhe ausweist.

(2) Preisnachlässe für frühzeitige Zahlung werden bei Waren berücksichtigt, für die der Preis zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung noch nicht gezahlt wurde.

(3) Preisnachlässe aufgrund von Vertragsänderungen nach dem Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung werden nicht berücksichtigt.

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Zitiervorschlag: Art 130 UZK-IA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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