Art 103 Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage einer Erklärung zum Ursprung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/103#abs-1 (1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:
a) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht übersteigt;
b) Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/103#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:
a) es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;
b) es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllen;
c) es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-IA/103#abs-3 (3) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Einfuhren erfolgen gelegentlich;
b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;
c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.