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Art 103 UZK-IA — Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage einer Erklärung zum Ursprung (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)

UZK-IA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen:

a) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse 500 EUR nicht übersteigt;

b) Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht übersteigt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:

a) es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art;

b) es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Anwendung des APS erfüllen;

c) es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung gemäß Buchstabe b.

(3) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) die Einfuhren erfolgen gelegentlich;

b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind;

c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.