Art 93 Zusätzliche Auskünfte bei Ersuchen in Bezug auf in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Die gemeinsamen Datenanforderungen für das Ersuchen um zusätzliche Auskünfte bei Anträgen für in einem anderen Mitgliedstaat befindliche Waren sind in Anhang 33-06 erläutert.
Das in Unterabsatz 1 genannte Ersuchen um zusätzliche Auskünfte kann auch mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung eingereicht werden.