Art 48 Allgemeine Toleranz (Artikel 64 Absatz 3 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/48#abs-1 (1) Abweichend von Artikel 45 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anhang 22-03 bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern
a) ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24 des Harmonisierten Systems, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet;
b) ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in Anhang 22-03 Teil I Bemerkungen 6 und 7 gelten, nicht überschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/48#abs-2 (2) Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste des Anhangs 22-03 niedergelegten Regelungen zu überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/48#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem begünstigten Land im Sinne des Artikels 44 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 47 und des Artikels 49 Absatz 2 gilt die dort genannte Toleranz jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anhang 22-03 genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen.