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Art 39 UZK-DA — Mittel für die Beantragung und Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Beantragung des Status eines ermächtigten Ausführers für die Zwecke der Ausfertigung von Präferenzursprungsnachweisen und die Erteilung von Zulassungen als ermächtigter Ausführer können mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen.