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UZK-DA

Art 26 Bedingungen für die Annahme des Antrags auf Bewilligung des AEO-Status (Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/26#abs-1 (1) Zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Bedingungen für die Annahme eines Antrags muss der Antragsteller bei einem Antrag auf Bewilligung des AEO-Status einen Fragebogen zur Eigenkontrolle einreichen, den die Zollbehörden zusammen mit dem Antrag zur Verfügung stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/26#abs-2 (2) Ein Wirtschaftsbeteiligter reicht für sämtliche seiner ständigen Niederlassungen im Zollgebiet der Union einen einzigen Antrag auf Bewilligung des AEO-Status ein.

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