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# Art 26 UZK-DA — Bedingungen für die Annahme des Antrags auf Bewilligung des AEO-Status (Artikel 22 Absatz 2 des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 11 Absatz 1 festgelegten Bedingungen für die Annahme eines Antrags muss der Antragsteller bei einem Antrag auf Bewilligung des AEO-Status einen Fragebogen zur Eigenkontrolle einreichen, den die Zollbehörden zusammen mit dem Antrag zur Verfügung stellen.

(2) Ein Wirtschaftsbeteiligter reicht für sämtliche seiner ständigen Niederlassungen im Zollgebiet der Union einen einzigen Antrag auf Bewilligung des AEO-Status ein.

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Zitiervorschlag: Art 26 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/26

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