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UZK-DA

Art 251 Geltungsdauer von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/251#abs-1 (1) Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden und die am 1. Mai 2016 gültig sind, bleiben wie folgt gültig:

a) Bewilligungen mit befristeter Geltungsdauer bis zum Ende dieses Zeitraums oder bis zum 1. Mai 2019, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;

b) alle anderen Bewilligungen bis zu ihrer Neubewertung gemäß Artikel 250 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/251#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 bleiben die in Artikel 250 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Bewilligungen solange gültig bis sie von den Zollbehörden, die sie erteilt haben, widerrufen werden.

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