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UZK-DA

Art 250 Neubewertung von Bewilligungen, die am 1. Mai 2016 bereits in Kraft sind

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/250#abs-1 (1) Bewilligungen, die auf Basis der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewährt wurden, die am 1. Mai 2016 gültig sind und deren Geltungsdauer nicht befristet ist, werden neu bewertet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/250#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 werden die folgenden Bewilligungen nicht neu bewertet:

a) Ausführern erteilte Bewilligungen zur Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung gemäß den Artikeln 97v und 117 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

b) Bewilligungen zur Verwaltung von Vormaterialien nach der Methode der buchmäßigen Trennung gemäß Artikel 88 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.

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