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UZK-DA

Art 222 Medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für medizinisch-chirurgische und labortechnische Ausrüstung gewährt, die für Diagnose- und Therapiezwecke verwendet werden soll und leihweise auf Anfrage eines Krankenhauses oder einer anderen medizinischen Einrichtung, das/die diese Ausrüstung dringend benötigt, zur Verfügung gestellt wird, um Unzulänglichkeiten der eigenen Ausrüstung auszugleichen. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.

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