Art 221 Material für Katastropheneinsätze (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Für Material für Katastropheneinsätze wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn die Waren im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bekämpfung der das Zollgebiet der Union betreffenden Auswirkungen von Katastrophen oder ähnlichen Situationen verwendet werden.
Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.