Art 21 Mitteilung von vUA-Entscheidungen (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Wurde ein Antrag auf eine vUA-Entscheidung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt, können die Zollbehörden dem Antragsteller die vUA-Entscheidung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mitteilen.