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Art 21 UZK-DA — Mitteilung von vUA-Entscheidungen (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wurde ein Antrag auf eine vUA-Entscheidung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung übermittelt, können die Zollbehörden dem Antragsteller die vUA-Entscheidung mit anderen Mitteln als der elektronischen Datenverarbeitung mitteilen.