Art 209 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Paletten wiederausgeführt zu werden.