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Art 209 UZK-DA — Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Paletten wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Paletten wiederausgeführt zu werden.