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UZK-DA

Art 206 Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben (Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/206#abs-1 (1) Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren erteilt, die nicht alle Anforderungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß den Artikeln 209 bis 216 und den Artikeln 219 bis 236 erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/206#abs-2 (2) Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für Verbrauchsgüter erteilt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/206#abs-3 (3) Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der nach Artikel 252 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex geschuldete Einfuhrabgabenbetrag gezahlt wird, sobald das Verfahren erledigt worden ist.

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