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# Art 206 UZK-DA — Vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben (Artikel 211 Absatz 1 und Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren erteilt, die nicht alle Anforderungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gemäß den Artikeln 209 bis 216 und den Artikeln 219 bis 236 erfüllen.

(2) Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für Verbrauchsgüter erteilt.

(3) Die Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird unter der Voraussetzung erteilt, dass der nach Artikel 252 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex geschuldete Einfuhrabgabenbetrag gezahlt wird, sobald das Verfahren erledigt worden ist.

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Zitiervorschlag: Art 206 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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