Gesetze / UZK-DA

UZK-DA

Art 184 Übermittlung der MRN eines Versandverfahrens und der MRN eines TIR-Verfahrens an die Zollbehörden (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Die MRN einer Versandanmeldung oder eines TIR-Verfahrens kann den Zollbehörden außer durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung in einer der folgenden Formen vorgelegt werden:

a) Strichcode;

b) Versandbegleitdokument;

c) Versandbegleitdokument-Sicherheit;

d) Carnet TIR im Fall eines TIR-Verfahrens;

e) andere von der Zollbehörde, der die Angaben vorgelegt werden, zugelassene Mittel.

Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.

←Art 183 →Art 185