Art 184 Übermittlung der MRN eines Versandverfahrens und der MRN eines TIR-Verfahrens an die Zollbehörden (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Die MRN einer Versandanmeldung oder eines TIR-Verfahrens kann den Zollbehörden außer durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung in einer der folgenden Formen vorgelegt werden:
a) Strichcode;
b) Versandbegleitdokument;
c) Versandbegleitdokument-Sicherheit;
d) Carnet TIR im Fall eines TIR-Verfahrens;
e) andere von der Zollbehörde, der die Angaben vorgelegt werden, zugelassene Mittel.
Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.