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# Art 184 UZK-DA — Übermittlung der MRN eines Versandverfahrens und der MRN eines TIR-Verfahrens an die Zollbehörden (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)

UZK-DA  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die MRN einer Versandanmeldung oder eines TIR-Verfahrens kann den Zollbehörden außer durch Mittel der elektronischen Datenverarbeitung in einer der folgenden Formen vorgelegt werden:

a) Strichcode;

b) Versandbegleitdokument;

c) Versandbegleitdokument-Sicherheit;

d) Carnet TIR im Fall eines TIR-Verfahrens;

e) andere von der Zollbehörde, der die Angaben vorgelegt werden, zugelassene Mittel.

Bis zu den Zeitpunkten der Anpassung des Neuen EDV-gestützten Versandverfahrens gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU wird die MRN einer Versandanmeldung den Zollbehörden mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Mitteln vorgelegt.

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Zitiervorschlag: Art 184 UZK-DA

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/184

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