Art 171 Frist für den Erlass einer Entscheidung über einen Bewilligungsantrag gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/171#abs-1 (1) Ist an einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex nur ein Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung über den Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Antrags erlassen.
Ist an einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex nur ein Mitgliedstaat beteiligt, wird eine Entscheidung über den Antrag abweichend von Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Zollkodex unverzüglich und spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Antrags erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/171#abs-2 (2) Müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex geprüft werden, wird die Frist gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 auf ein Jahr ab dem Zeitpunkt, an dem der Vorgang der Kommission übermittelt wurde, verlängert.
Die Zollbehörden unterrichten den Antragsteller oder den Inhaber der Bewilligung von der Notwendigkeit einer Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen und, sofern die Bewilligung noch nicht erteilt wurde, von der Verlängerung der Frist gemäß Unterabsatz 1.