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UZK-DA

Art 211 Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container (Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Für Ersatzteile, Zubehör und Ausrüstung für Container wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt, wenn sie vorübergehend eingeführt wurden, um gesondert oder als Teil von Containern wiederausgeführt zu werden.

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