Art 157 Übermittlung des Wiegenachweises (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Die Wiegenachweise für Bananen können unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und eingereicht werden.