Art 155 Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen (Artikel 163 Absatz 3 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung für die Erstellung von Unterlagen für Standard-Zollanmeldungen, in denen das Wiegen einfuhrabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 19 („Wiegenachweise für Bananen“), bescheinigt wird, wenn die Person, die eine solche Bewilligung beantragt, alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
a) Sie erfüllt das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex;
b) sie ist mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Handhabung eingangsabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 19 befasst;
c) sie bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung des Wiegens erforderliche Gewähr;
d) sie verfügt über geeignete Wiegevorrichtungen;
e) sie führt Aufzeichnungen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.