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UZK-DA

Art 155 Bewilligung für die Erstellung der Wiegenachweise für Bananen (Artikel 163 Absatz 3 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Die Zollbehörden erteilen eine Bewilligung für die Erstellung von Unterlagen für Standard-Zollanmeldungen, in denen das Wiegen einfuhrabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 19 („Wiegenachweise für Bananen“), bescheinigt wird, wenn die Person, die eine solche Bewilligung beantragt, alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

a) Sie erfüllt das Kriterium nach Artikel 39 Buchstabe a des Zollkodex;

b) sie ist mit der Einfuhr, Beförderung, Lagerung oder Handhabung eingangsabgabenpflichtiger frischer Bananen des KN-Codes 0803 90 19 befasst;

c) sie bietet die für die ordnungsgemäße Durchführung des Wiegens erforderliche Gewähr;

d) sie verfügt über geeignete Wiegevorrichtungen;

e) sie führt Aufzeichnungen, die es den Zollbehörden ermöglichen, die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.

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