Gesetze / UZK-DA

UZK-DA

Art 153 Überlassung von Waren unabhängig von einer Sicherheitsleistung (Artikel 195 Absatz 2 des Zollkodex)

Stand: 02.10.2026

Gilt das betreffende Zollkontingent vor der Überlassung von Waren, die Gegenstand eines Antrags auf die Gewährung eines Zollkontingents sind, nicht als kritisch, so hängt die Überlassung der Waren nicht von einer Sicherheitsleistung für diese Waren ab.

←Art 152 →Art 154