Art 149 Voraussetzungen für die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung (Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex)
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/149#abs-1 (1) Die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex kann für jedes der folgenden Verfahren beantragt werden:
a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
b) Zolllager;
c) vorübergehende Verwendung;
d) Endverwendung;
e) aktive Veredelung;
f) passive Veredelung;
g) Ausfuhr;
h) Wiederausfuhr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK-DA/149#abs-2 (2) Erfolgt die Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, kann die zentrale Zollabwicklung unter den Bedingungen des Artikels 150 bewilligt werden.