(1) Die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex kann für jedes der folgenden Verfahren beantragt werden:
a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;
b) Zolllager;
c) vorübergehende Verwendung;
d) Endverwendung;
e) aktive Veredelung;
f) passive Veredelung;
g) Ausfuhr;
h) Wiederausfuhr.
(2) Erfolgt die Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, kann die zentrale Zollabwicklung unter den Bedingungen des Artikels 150 bewilligt werden.