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Art 149 UZK-DA — Voraussetzungen für die Bewilligung der zentralen Zollabwicklung (Artikel 179 Absatz 1 des Zollkodex)

UZK-DA

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zentrale Zollabwicklung nach Artikel 179 des Zollkodex kann für jedes der folgenden Verfahren beantragt werden:

a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr;

b) Zolllager;

c) vorübergehende Verwendung;

d) Endverwendung;

e) aktive Veredelung;

f) passive Veredelung;

g) Ausfuhr;

h) Wiederausfuhr.

(2) Erfolgt die Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, kann die zentrale Zollabwicklung unter den Bedingungen des Artikels 150 bewilligt werden.