Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 7 Unzumutbare Belästigungen
Stand: 14.05.2024
Wird zitiert von 544
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 28.02.2019 – 2-03 O 337/18
- OLG Düsseldorf, 29.10.2002 – 20 U 81/02Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 29.10.2002 – 20 W 47/02Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 29.10.2002 – 20 U 82/02Zitiert von 2
- OVG Saarland, 20.04.2023 – 2 A 111/22
- OLG Frankfurt am Main, 07.05.2020 – 6 U 54/19
Zuletzt entschieden
- AG Düsseldorf, 30.04.2026 – 38 C 135/25
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 28/25(Haftung eines Unternehmens nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Google-Ads-Kampagnen bei Übertragung der Bewerbung an Dritte - Google-Ads)
- OLG Brandenburg, 10.02.2026 – 6 U 137/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 UWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/7#abs-1 (1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/7#abs-2 (2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/7#abs-3 (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn