Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
UVollzG NRW§ 34 Anwendungsbereich
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/34#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden ergänzend Anwendung auf junge Untersuchungsgefangene (§ 2 Absatz 2).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVollzG%20NRW/34#abs-2 (2) Bei Erwachsenen, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, kann die Untersuchungshaft bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach den Vorschriften dieses Abschnitts für junge Untersuchungsgefangene vollzogen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 34 UVollzG NRW →
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