Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
UVollzG NRW§ 12 Verpflegung
Stand: 01.04.2026
Untersuchungsgefangene erhalten Anstaltsverpflegung. Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaften zu befolgen oder sich vegetarisch zu ernähren.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 UVollzG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 07.05.2012 – L 20 SO 55/12Zitiert von 4
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