Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
UVPG NRW§ 6 Übergangsvorschriften
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG%20NRW/6#abs-1 (1) Für Vorhaben und Verfahren nach § 1 Absatz 1 gelten die Übergangsvorschriften des § 74 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG%20NRW/6#abs-2 (2) Für Pläne und Programme nach § 5 Absatz 1 bis 3 gilt die Übergangsvorschrift des § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 UVPG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 04.11.2010 – 12 A 1193/08Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.