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§ 6 UVPG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsvorschriften

Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Vorhaben und Verfahren nach § 1 Absatz 1 gelten die Übergangsvorschriften des § 74 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.

(2) Für Pläne und Programme nach § 5 Absatz 1 bis 3 gilt die Übergangsvorschrift des § 74 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.