Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung
UVG-DEÜVO§ 2 Digitale Datenübermittlung
Stand: 26.08.2026
Die Datenübermittlung erfolgt entweder mittels einer Schnittstelle, die sich am Standard XFamilie orientiert, oder mittels manueller Eingabe über ein webbasiertes Verfahren, das das Landesamt für Finanzen den Bewilligungsbehörden zur Verfügung stellt.