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§ 2 UVG-DEÜVO (Nordrhein-Westfalen) — Digitale Datenübermittlung

Unterhaltsvorschussdatenerhebungs- und -übermittlungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Datenübermittlung erfolgt entweder mittels einer Schnittstelle, die sich am Standard XFamilie orientiert, oder mittels manueller Eingabe über ein webbasiertes Verfahren, das das Landesamt für Finanzen den Bewilligungsbehörden zur Verfügung stellt.