Gesetze / Unfallversicherung-Bund-und-Bahn-Kostenerstattungsverordnung
UVBKostErstV§ 4 Meldung der Beschäftigtenzahlen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVBKostErstV/4#abs-1 (1) Die Mitgliedsunternehmen nach § 1 melden der Unfallversicherung Bund und Bahn innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres die Anzahl der durchschnittlich im abgelaufenen Kalenderjahr beschäftigten Versicherten sowie Beamtinnen und Beamten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVBKostErstV/4#abs-2 (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitgliedsunternehmen nach § 1 Nummer 1 und 2, deren Beamtenverhältnis auf Grund einer Beurlaubung ruht, zählen zu den beschäftigten Versicherten.