Gesetze / Umsatzsteuerschlüsselzahlenfestsetzungsverordnung

UStSchlFestV

§ 6 Rundung und Änderung der Schlüsselzahlen

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStSchlFestV%202024/6#abs-1 (1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle nach dem Komma zu runden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStSchlFestV%202024/6#abs-2 (2) Weicht die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen eines Landes vom Wert eins ab, so wird diejenige Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil am Umsatzsteueraufkommen nach § 5a Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Summe der Gemeindeschlüsselzahlen des Landes den Wert eins ergibt. Weicht die Summe der Länderschlüsselzahlen vom Wert eins ab, so wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Summe der Länderschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.

§ 5 § 7