§ 6a Innergemeinschaftliche Lieferung
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 267
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 12 K 247/06Zitiert von 4
- FG Köln, 03.11.2010 – 4 K 4262/08Zitiert von 1
- FG Köln, 18.03.2015 – 4 K 3157/11
- FG Schleswig, 09.12.2015 – 4 K 133/10Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 12.11.2009 – 12 K 273/04Zitiert von 4
- BFH, 18.12.2025 – V R 3/25Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für VertrauensschutzZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 19.05.2026 – 15 K 1452/25 U
- FG Münster, 25.02.2026 – 5 K 2060/24 U
- BFH, 18.12.2025 – V R 39/25(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 18.12.2025 V R 3/25 - Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz)
267 Entscheidungen zu § 6a UStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6a#abs-1 (1) Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6a#abs-2 (2) Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstands (§ 3 Abs. 1a).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6a#abs-3 (3) Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/6a#abs-4 (4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer.