§ 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- BFH, 12.12.2019 – V R 20/18 · Kein Reverse Charge ohne InlandsumsatzZitiert von 2
- FG Schleswig, 17.05.2018 – 4 K 47/17Zitiert von 4
- BFH, 17.07.2024 – XI R 8/21Vorsteuerabzug bei Lieferung von MieterstromZitiert von 6
- VGH Hessen, 26.09.2018 – 6 A 1511/16Zitiert von 1
- BFH, 19.02.2014 – XI R 9/13Entnahme eines PKW aus dem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit anschließender Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland keine steuerfreie Ausfuhrlieferung
- FG Münster, 03.04.2025 – 5 K 2339/21 U
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 18.02.2025 – 15 K 128/21 U
- FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 – 7 V 7096/19Zitiert von 3
- FG Hamburg, 26.08.2015 – 2 K 80/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3g UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/3g#abs-1 (1) Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung an die Betriebsstätte eines Unternehmers im Sinne des Satzes 1 ausgeführt, so ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/3g#abs-2 (2) Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an andere als die in Absatz 1 bezeichneten Abnehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt oder verbraucht. Soweit die Gegenstände von diesem Abnehmer nicht tatsächlich genutzt oder verbraucht werden, gelten sie als an dem Ort genutzt oder verbraucht, an dem der Abnehmer seinen Sitz, eine Betriebsstätte, an die die Gegenstände geliefert werden, oder seinen Wohnsitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/3g#abs-3 (3) Auf Gegenstände, deren Lieferungsort sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt, sind die Vorschriften des § 1a Abs. 2 und § 3 Abs. 1a nicht anzuwenden.