Gesetze / Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
UStDV§ 44 Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 28.06.2023 – 5 K 39/22
- FG Rheinland-Pfalz, 25.04.2019 – 6 K 1630/16Zitiert von 1
- BFH, 29.04.2020 – XI R 14/19 · Zur Berichtigung des VorsteuerabzugsZitiert von 4
- BFH, 03.11.2011 – V R 32/10(Gegenstand des Einspruchsverfahrens, wenn während des Verfahrens über den Einspruch gegen einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid ein Umsatzsteuer-Jahresbescheid ergeht - Anwendung der Vereinfachungsregelung des § 44 Abs. 1 UStDV bei für das Unternehmen bezogenen Mastschweinen)Zitiert von 13
- FG Niedersachsen, 19.08.2010 – 16 K 152/10
- FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 – 1 K 1854/18
Zuletzt entschieden
- BFH, 12.07.2023 – XI R 14/22Zum Vorsteuerabzug bei einem kraft Gesetzes erfolgenden Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung
- FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 – 6 K 2485/13Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 18.02.2016 – 11 K 10076/15Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 44 UStDV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 44 UStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/44#abs-1 (1) Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes entfällt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1 000 Euro nicht übersteigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/44#abs-2 (2) Haben sich bei einem Wirtschaftsgut in einem Kalenderjahr die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse um weniger als zehn Prozentpunkte geändert, entfällt bei diesem Wirtschaftsgut für dieses Kalenderjahr die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Das gilt nicht, wenn der Betrag, um den der Vorsteuerabzug für dieses Kalenderjahr zu berichtigen ist, 1 000 Euro übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/44#abs-3 (3) Übersteigt der Betrag, um den der Vorsteuerabzug bei einem Wirtschaftsgut für das Kalenderjahr zu berichtigen ist, nicht 6 000 Euro, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes abweichend von § 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erst im Rahmen der Steuerfestsetzung für den Besteuerungszeitraum durchzuführen, in dem sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse geändert haben. Wird das Wirtschaftsgut während des maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b des Gesetzes geliefert, so ist die Berichtigung des Vorsteuerabzugs für das Kalenderjahr der Lieferung und die folgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums abweichend von Satz 1 bereits bei der Berechnung der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 1 und 2 des Gesetzes) durchzuführen, in dem die Lieferung stattgefunden hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStDV%201980/44#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 sind bei einer Berichtigung der auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten und auf die in § 15a Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Leistungen entfallenden Vorsteuerbeträge entsprechend anzuwenden.