Gesetze / Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (UNV) über die Errichtung einer Zweigstelle des Büros der Vereinten Nationen für Projektdienstleistungen (UNOPS) in Bonn

UNOPSBüroVbgV

Art 3

Stand: 08.11.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UNOPSB%C3%BCroVbgV/3#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UNOPSB%C3%BCroVbgV/3#abs-2 (2) Der Tag, an dem die durch Notenwechsel geschlossene Vereinbarung nach der Inkrafttretensklausel der deutschen Antwortnote in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UNOPSB%C3%BCroVbgV/3#abs-3 (3) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Art 2