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UKVO

§ 14 Beamtinnen und Beamte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/14#abs-1 (1) Das Universitätsklinikum besitzt das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrenfähigkeit).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/14#abs-2 (2) Oberste Dienstbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, ist der Aufsichtsrat. Dienstvorgesetzter nach dem Landesbeamtengesetz und nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist die oder der Vorstandsvorsitzende. Sie oder er trifft die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKVO/14#abs-3 (3) § 13 Abs. 3 gilt für die Beamtinnen und Beamten des Universitätsklinikums und der Universität entsprechend.

§ 13 § 15