Gesetze / Landesrecht Bayern / Umweltgebührenordnung

UGebO

§ 2 Höhe der Gebühren

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UGebO/2#abs-1 (1) Für die im Gebührenverzeichnis ( Anlage ) aufgeführten und für die mit ihnen vergleichbaren Leistungen bemessen sich die Gebühren nach diesem Verzeichnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UGebO/2#abs-2 (2) Für sonstige Leistungen und für den Einsatz besonderer Geräte kann die Behörde besondere Gebührenvereinbarungen treffen. Diese Gebühr beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte

1.

vierte Qualifikationsebene

87 €

2.

dritte Qualifikationsebene

66 €

3.

zweite Qualifikationsebene

48 €

4.

erste Qualifikationsebene

40 €.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UGebO/2#abs-3 (3) Für das Ausarbeiten von Untersuchungsergebnissen, das Abfassen von Gutachten und für andere, ebenfalls nicht nach Absatz 1 zu bemessende Leistungen, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach dem Zeitaufwand. Diese Gebühr beträgt pro Person je Stunde für Beamte der jeweiligen Qualifikationsebene oder vergleichbare Tarifbeschäftigte:

1.

vierte Qualifikationsebene

87 €

2.

dritte Qualifikationsebene

66 €

3.

zweite Qualifikationsebene

48 €

4.

erste Qualifikationsebene

40 €.

Bei der Ermittlung des Zeitaufwandes bleiben Zeiten der An- und Rückreise unberücksichtigt; diese Zeiten sind pauschal bereits in den vorstehenden Stundensätzen enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UGebO/2#abs-4 (4) Jede angefangene halbe Stunde wird mit 50 % der Sätze berechnet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UGebO/2#abs-5 (5) Die Mindestgebühr für eine Leistung beträgt 15 €. Liegt der Zeitaufwand mehrerer an der Leistung beteiligter Beschäftigter zusammen nicht über einer Stunde, so ist eine Pauschalgebühr von 60 € zu erheben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UGebO/2#abs-6 (6) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise bevor die Tätigkeit beendet ist, so sind die Auslagen und in den Fällen der Absätze 1 und 2 je nach Stand der Sachbehandlung eine Gebühr bis zur vollen Höhe der im Gebührenverzeichnis bestimmten oder der vereinbarten Gebühr, sonst die Gebühr nach Absatz 3, zu erheben.

§ 1 § 3