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UGG-GebO

§ 5 Auslagen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UGG-GebO/5#abs-1 (1) Auslagen werden, soweit in den Gebührenverzeichnissen nichts anderes vorgesehen ist, nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UGG-GebO/5#abs-2 (2) In den Gebührensätzen nach § 4 Abs. 1 und 2 sind die Aufwendungen für Materialverbrauch berücksichtigt. Bei Anwendung des § 4 Abs. 3 sind sie zusätzlich als Auslagen zu erheben.

§ 4 § 6