(1) Auslagen werden, soweit in den Gebührenverzeichnissen nichts anderes vorgesehen ist, nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.
(2) In den Gebührensätzen nach § 4 Abs. 1 und 2 sind die Aufwendungen für Materialverbrauch berücksichtigt. Bei Anwendung des § 4 Abs. 3 sind sie zusätzlich als Auslagen zu erheben.