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§ 5 UGG-GebO (Bayern) — Auslagen

Gebührenverordnung UGG

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Auslagen werden, soweit in den Gebührenverzeichnissen nichts anderes vorgesehen ist, nach Art. 10 des Kostengesetzes erhoben.

(2) In den Gebührensätzen nach § 4 Abs. 1 und 2 sind die Aufwendungen für Materialverbrauch berücksichtigt. Bei Anwendung des § 4 Abs. 3 sind sie zusätzlich als Auslagen zu erheben.